Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. September 1976
§ 3a

§ 3a – Kategorien von pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen; Klassen von Wettersprengstoffen und Wettersprengschnüren

(1) Pyrotechnische Gegenstände werden nach dem Grad der von ihnen ausgehenden Gefährdung und ihrem Verwendungszweck in folgende Kategorien eingeteilt: Feuerwerkskörper a) Kategorie F1: Feuerwerkskörper, von denen eine sehr geringe Gefahr ausgeht, die einen vernachlässigbaren Lärmpegel besitzen und zur Verwendung in geschlossenen Bereichen vorgesehen sind, einschließlich Feuerwerkskörpern, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind, normal normal b) Kategorie F2: Feuerwerkskörper, von denen eine geringe Gefahr ausgeht, die einen geringen Lärmpegel besitzen und zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind, normal normal c) Kategorie F3: Feuerwerkskörper, von denen eine mittlere Gefahr ausgeht, deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit jedoch nicht gefährdet und die zur Verwendung in weiten offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind, normal normal d) Kategorie F4: Feuerwerkskörper, von denen eine große Gefahr ausgeht, die zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind, deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit jedoch nicht gefährdet, normal normal normal alpha normal normal pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater a) Kategorie T1: pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen, von denen eine geringe Gefahr ausgeht, normal normal b) Kategorie T2: pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen, die zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind, normal normal normal alpha normal normal sonstige pyrotechnische Gegenstände a) Kategorie P1: pyrotechnische Gegenstände, von denen eine geringe Gefahr ausgeht, außer Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater, normal normal b) Kategorie P2: pyrotechnische Gegenstände, die zur Handhabung oder Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind, außer Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater. normal normal normal alpha normal normal normal arabic (2) Pyrotechnische Sätze werden nach ihrer Gefährlichkeit in folgende Kategorien eingeteilt: a) Kategorie S1: pyrotechnische Sätze, von denen eine geringe Gefahr ausgeht und die insbesondere zur Verwendung auf Bühnen, in Theatern oder in vergleichbaren Einrichtungen, zur Strömungsmessung oder zur Ausbildung von Rettungskräften vorgesehen sind, normal normal b) Kategorie S2: pyrotechnische Sätze, von denen eine große Gefahr ausgeht und deren Umgang oder Verkehr an die Erlaubnis oder den Befähigungsschein gebunden ist. normal normal normal alpha (3) Wettersprengstoffe und Wettersprengschnüre werden nach ihrer Schlagwettersicherheit in folgende Klassen eingeteilt: a) Klasse I: geringe Gefahr der Zündung eines zündfähigen Methan-Luft- oder Kohlenstaub-Luft-Gemisches, normal normal b) Klasse II: sehr geringe Gefahr der Zündung eines zündfähigen Methan-Luft- oder Kohlenstaub-Luft-Gemisches, normal normal c) Klasse III: äußerst geringe Gefahr der Zündung eines zündfähigen Methan-Luft- oder Kohlenstaub-Luft-Gemisches. normal normal normal alpha

Kurz erklärt

  • Pyrotechnische Gegenstände werden in verschiedene Kategorien eingeteilt, basierend auf ihrer Gefährlichkeit und ihrem Verwendungszweck.
  • Kategorie F1 umfasst Feuerwerkskörper mit sehr geringer Gefahr für den Innenbereich, während F2 für solche im Freien mit geringer Gefahr steht.
  • Kategorie F3 beinhaltet Feuerwerkskörper mit mittlerer Gefahr für weite Außenbereiche, und F4 sind gefährliche Feuerwerkskörper, die nur von Fachleuten verwendet werden dürfen.
  • Es gibt auch pyrotechnische Gegenstände für Bühnen, unterteilt in T1 (geringe Gefahr) und T2 (für Fachleute).
  • Pyrotechnische Sätze werden in S1 (geringe Gefahr, für Bühnen) und S2 (große Gefahr, nur mit Erlaubnis) eingeteilt.